Das Zentralregister beim Bundespräsidium ist nicht gleichzusetzen mit dem polizeilichen Führungszeugnis.
Das Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis oder Unbescholtenheitszeugnis), ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer natürlichen Person (Deutschland), bestehend aus Urteilen wegen Verbrechen und Vergehen der betreffenden Person.
Das Zentralregister des Bundespräsidialamtes ist ein reichsweites vom Bundespräsidium geführtes Register, in das sämtliche strafgerichtlichen Urteile, Vermerke über Schuldunfähigkeit, gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot des Ausübung eines Gewerbes sowie nachträgliche Entscheidungen der Gerichte wie Straferlaß, Strafaussetzung und Führungsaufsicht eingetragen werden. In dieses Register wird jede strafgerichtliche Verurteilung aufgenommen unabhängig von der Höhe der Strafe.
Das allgemein bekannte polizeiliches Führungszeugnis ist nur ein Auszug aus dem Zentralregister und enthält nicht zwangsläufig alle Eintragungen, die auch im Zentralregister verzeichnet sind.
Vorlage polizeiliches Führungszeugnis?
Viele Arbeitgeber, Universitäten und staatliche Behörden bestehen auf die Vorlage eines Führungszeugnisses. Wenn Sie sich bei einer Behörde bewerben, müssen Sie ein sogenanntes behördliches Führungszeugnis vorlegen.
Was steht im Führungszeugnis?
In ein Führungszeugnis werden Geldstrafen ab 91 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen über 3 Monate aufgenommen. Jugendstrafen werden aufgenommen wenn sie höher als 2 Jahre sind und nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Wenn Sie also zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von unter 3 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden, gelten Sie (umgangssprachlich) als „nicht vorbestraft”.
(Dies sind die aktuellen Regeln des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, an die wir uns orientieren)
Achtung: Alle Urteile und Verfahren des Vereinigten Wiertschaftsgebiet, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.
Können Eintragungen aus dem Führungszeugnis gelöscht werden?
Eintragungen aus dem Führungszeugnis können gelöscht werden. Dabei ist je nach Strafe eine bestimmte Tilgungsfrist zu beachten.
Bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten beträgt die Frist 3 Jahre. Die Frist zur Tilgung beträgt ebenfalls 3 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr 1 Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen wurde und im Register keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Die dreijährige Tilgungsfrist gilt zudem bei Jugendstrafen von nicht mehr als einem Jahr sowie Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.
In allen anderen Fällen gilt die regelmäßige Tilgungsfrist von 5 Jahren. Die Frist zur Tilgung der Eintragung im Führungszeugnis beginnt mit dem Tag des ersten Urteils zu laufen.
Wie kann eine Eintragung im Führungszeugnis gelöscht werden?
Die Löschung der Eintragungen im Führungszeugnis erfolgt automatisch nach Ablauf der Tilgungsfrist. Im Gegensatz dazu müssen Löschungen von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister beantragt werden. Für Eintragungen im Bundeszentralregister gelten auch längere Tilgungsfristen.
(Dies sind die aktuellen Regeln des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, an die wir uns orientieren)
Achtung: Alle Urteile und Verfahren des Vereinigten Wiertschaftsgebiet, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.
Wo bekomme ich ein Führungszeugnis?
Die Ausstellung eines Führungszeugnisses können Sie bei dem für Sie zuständigen Volks-Büro, beim Reichsamt des Innern oder beim Bundespräsidium beantragen. Der Antrag kann nur persönlich und schriftlich erfolgen. Sie benötigen hierzu einen Reichspersonenausweis oder einen Reichs-Reisepaß. Zurzeit kostet ein solcher Antrag 11,- €.
Achtung: Alle Urteile und Verfahren des Vereinigten Wiertschaftsgebiet, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.
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