Sehr wichtig für die Menschen die den Unterschied zwischen Reichsbürgern und Reichs- und Staatsangehörigen nicht sofort erkennen können.
Kurzfassung:Ab 2008 warnen und distanzieren wir uns offenkundig von Reichsbürgern, deren Verschwörungstheorien, Handlungen und Unterstellungen, denn wir sind Reichs- und Staatsangehörige nach dem RuStaG 1913.
Bitte bewahrt Ruhe, denn das ist nun sehr wichtig. Nur mit Besonnenheit, Klarheit und absoluten Vertrauen, werden wir diesen Sturm aus sicherer und geschützter Position überstehen.
Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern, den 12.12.2022.
Die Lösung ist die echte Reichs- und Staatsangehörigkeit
Das einzig wahre und legitime Staatsangehörigkeitgesetz zu Deutschland
Und nur darum geht es, denn wir müssen im richtigen Register registriert sein.
Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Ahnen
Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt…..
Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches
Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.
Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutsche Reichs- und Staatsangehörige sind und den dadurch garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr 2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5-jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift Rechtskraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/
Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitimen Urkundsbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist strafbar.
Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwillige Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.
Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter unserer staatlichen Druckerei:
https://reichsdruckerei.de/
Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten, sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der Nazis.
Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:
Artikel 2 ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.
Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.
Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane
Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane, deren Gesetze und Dokumente.
Die Deutschen werden, wie die angewandten Gesetze es vorschreiben, als „Staatenlos“ geführt, da sie sich für das Vereinigte Wirtschaftgebiet entschieden haben. Dies betrifft auch alle Bewegungen, Gemeindegründern und Gruppierungen, die als Reichsbürger eingestuft werden, zu. Der „Gelbe Schein“ und die Ausweise der Reichsbürger sowie der BRD sind Urkundenfälschungen und helfen dem Mangel, „im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein“, NICHT ab.
Gemäß der Deutschen Reichsverfassung https://www.verfassung-deutschland.de sind die beiden gesetzgebenden Organe „Bundesrath“ und „Volks-Reichstag“ nicht nur für die Überwachung und Einhaltung der staatlichen Ordnung verantwortlich, sondern auch für Gesetze und auch die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.
Beide Verfassungsorgane haben die Körperschaft Deutsche Reichsdruckerei sowie alle von ihr angefertigten und ausgegebenen Dokumente, in öffentlich einberufenen Tagungen, genehmigt und legitimiert.
Seit dem Jahr 1919, gab es auf deutschem Boden zu keiner Zeit gleichzeitig beide Verfassungsorgane (Bundesrath und Reichstag) und dies bis in das Jahr 2009. Erst am 23. Mai 2009 wurde das Parlament als Volks-Reichstag durch den Bundesrath (vor dem Reichstag in Berlin) proklamiert und nachfolgende per Gesetzblatt reaktiviert.
Hier die Kurzerklärung, wer uns NICHT legitimiert hat: Als souverän denkende und handelnde Deutsche, legen wir keinen Wert auf Genehmigungen und Legitimationen durch BRD-Personal, Reichsbürger, nichtdeutsche Organisationen wie die UN, EU oder die Alliierten, geschweige denn die „Bonner BRDDDRdvD“ oder deren nichtstaatliche Unternehmungen.
Wir legitimieren uns durch die offenkundige Anwendung und Durchführung unserer Deutschen Reichserfassung, seit dem 29. Mai 2008!
Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches NUR durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und die Anwendung der souveränen Gesetze durch das Deutsche Volk erfolgen kann. Der „Bundesrath“ und der „Volks-Reichstag“ haben sich das ab 2008 auf die Nationalflagge geschrieben und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volks geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze hier im Amtsblatt: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von allen Fremdverwaltungen und feindlich gesinnten Bewegungen, Parteien und Reichsbürger verabschieden können.
Welche Verfassung geht dem BRDrecht vor?
Die Veröffentlichungen eines Bundesgesetzblattes der BRD im Internet sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – und der Bundesanzeiger Verlag sind nichts anderes als Täuschung im Rechtsverkehr, denn Reichsgesetze sind gemäß der konkurrierenden Gesetzgebung vorrangig und immer als den übergeordneten Rechtskreis zu verstehen.
(Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, die BRD und Ihre Unternehmungen können gemäß dem Teilgebietsanspruch und der fehlenden Souveränität höchstens auf der Ebene der Landgesetze handeln.)
Das GG der BRD beruft sich durch das Bundesverfassungsgericht auf die Weimarer Verfassung von 1919, auch wenn sie das abstreitet.
Zitat aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ Querverweise dazu: Urteil: 1.Das Deutsche Reich existiert fort siehe Urteil des BVerfGE 2, 266[277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363] 3. Gesetze ohneGeltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft. (vgl. BverwGE17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363))
Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.
Das GG besagt aber auch: Artikel 31 des GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“
Frage: Wer ist der Bund, der das Bundesrecht hat? Diese Weimarer Verfassung besagt: Artikel 13 der Weimarer Verfassung: „Reichsrecht bricht Landesrecht“ Frage: Welches Reichsrecht bricht hier was?
Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.
Die einzig wahre und nie außer Kraft gesetzte Verfassung Deutschlands besagt:
Artikel 2 der Verfassung Deutschland: „……..daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen…….“.
Wenn also das Reich ein Gesetz wie z. B. § 203 StGB in Kraft gesetzt hat, dann kann die BRD, da sie im Geltungsbereich des Deutschen Reiches handelt, nicht einen gleichnamigen § 203 StGB mit anderem Text anwenden. Hier steht eindeutig Reichsrecht vor BRDrecht.
Wäre die Weimarer Verfassung z. B. die richtige Verfassung, dann hätten wir die gleiche Situation, da die WRV in Artikel 178 Absatz 2 folgendes in Kraft hält. Zitatanfang: „Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft,…“ Zitatende. So wird mit Artikel 13 der WRV den damaligen Kaiserreichsgesetzen das Vorrecht erteilt.
Übertragen wir diese Erkenntnis nun auf Staatsangehörigkeitsausweis, (bei der BRD der „Gelbe Schein“), dann darf doch verstanden werden, daß Urkunden und Ausweise des Deutschen Reiches, den Ausweisen und Urkunden eines Bundes und seiner Länder, vorgehen.
Es darf verstanden werden, daß die „BRD-Behörden“ keine Urkunden und Ausweise im Rechtskreis von „Deutschland als Ganzes“ (Grenzen 31.07.1914) ausstellen können und auch dafür NICHT legitimiert sind. Dies ist auch sehr leicht festzustellen durch die Verwendung des sogenannten Bundesadlers der absolut identisch mit dem Adler der Weimarer Zionisten-Republik ist.
Dies wird noch bekräftigt, durch Artikel 4, Absatz 1. und 12. der Verfassung Deutschlands; Absatz 1 Zitatanfang:
„die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind,….“
Zitatende
Absatz 12: Zitatanfang:
sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
Sie müssen sich nicht wundern, wenn die aktuellen Sicherheitskräfte (POLIZEI) keine Ordnung schaffen können, da sie ständig von Staatenlosen, Reichsbürgern, Patrioten, Parteien, Bewegungen, Religionsgruppen, Gemeindegründer, Freistaatgründern, Demos und Geschichtsfälschern mißbraucht und getäuscht wird. Wenn eine staatenlose Person die POLIZEI in Frage stellt, braucht sie sich nicht wundern, wenn sie auch wie eine rechtlose Person behandelt wird, denn Staatenlosigkeit bedeutet gemäß angewandten Gesetzen auch Rechtlosigkeit.
Auch hier darf verstanden werden, daß nicht die BRD gegen die Verfassung und Gesetze des Deutschen Reichs verstößt, sondern die oben genannten Gruppierungen, allen voran die Reichsbürgerszene. Die BRD als Verräter und Betrüger tituliert, aber selbst gegen die Verfassung und die Gesetze Deutschlands und des Deutschen Reiches verstößt.
Wie soll es jemals zu einer Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands kommen, wenn 99 % der Reichsbewegungen, Reichsbürger und Patrioten es ablehnen, die eingerichteten institutionalisierten Organe anzuerkennen. Persönliche Befindlichkeiten haben bei so einer wichtigen und weltpolitischen Aufgabe nichts verloren, es gelten folgende deutsche Werte: Unbestechlichkeit, Ehrlichkeit, Mut zur Verantwortung und korrekten Handlung, Treue zur Verfassung und den wahren Reichsgesetzen, Treue zum Deutschen Volk und der deutschen Heimat.
Völkerrechtssubjekt ist das „Deutsche Reich“ Völkerrechtsobjekt ist der „Nationalstaat Deutschland“
Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.(diese Aussage ist Falsch, da die echte Grenzgebung 1914 ist) Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der „These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches“ erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, „damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der sogenannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann“.
Einfach in zwei Absätzen erklärt:
Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.
WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.
Die nach römischen Recht gewerblich ausgestellt Geburtsurkunde der EU-BRD, wird durch unsere Geburtsurkunde, staatsrechtlich für rechtsgültig erklärt und beglaubigt. (Sie erhalten ein Original und ein Duplikat)
Artikelnummer: GebU
Im Sinne des Artikel 4 Absatz 12 der Verfassung des Deutschen Reiches, wird mit unserer Urkunde die Geburt, die „nach römischen Recht gewerblich erfasste wurde“, staatlich für rechtsgültig erklärt und beglaubigt.
Für Deutschland gilt: Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, Artikel 2 der Reichsverfassung.
Ergebnis: Die neu ausgestellte Geburtsurkunde, erhält durch uns die staatliche Beglaubigung, wie dies durch § 1. des Bürgerlichen Gesetzbuches gesetzlich garantiert ist. Für die Beantragung staatlicher Urkunden und Ausweise benötigen volljährige vorrangig bzw. zeitgleich einen Reichs-Personenausweis.
Bereich Geburten
ePost: standesamt@bundespraesidium.de
Staatlich berufene Standesbeamte, sind gemäß Beamtengesetz und im Sinne des Personenstandsgesetzes, für Deutschland im Deutschen Reich ernannt und können sich über eine Ernennungsurkunde ausweisen.
Sollten sich irgendwelche andere Personen im Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Standesbeamte bezeichnen, ohne daß diese durch das Deutsche Reich anerkannt wurden, so ist dies ebenso eine Täuschung wie deren Vorgänger, diese Feststellung gilt bis zum 10.11.1918 zurück.
Zusätzlich sind die Gesetzesänderungen zum Stand 28. Oktober 1918 zu berücksichtigen, sehen Sie hierzu im Deutschen Reichsanzeiger hier…….
Der Präsidialsenat, der Bundesrath, der Volks-Reichstag und die hohen Amtsträger distanzieren sich von allen sogenannten Standesbeamten der BRD, die ernannt und bisher eingesetzt wurden.
Das Standesamt ist in Deutschland (seit 1. Oktober 1874 im Königreich Preußen, ab 1. Januar 1876 im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches) ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsregister, zur Erstellung von Personenstandsurkunden und anderem.
Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften – meist in feierlichem Rahmen, bei welchem das Eheversprechen und Ringwechsel erfolgt und der Standesbeamte zumindest eine kurze Ansprache hält. Siehe auch Ehe, und Eheurkunde.
In den meisten Ländern findet die standesamtliche vor der kirchlichen Trauung statt und erfordert – wie bei dieser – zwei Trauzeugen. (Standesamtliche Trauung in Deutschland erfordert keine Trauzeugen mehr)
Todesfälle und Ausstellung einer Sterbeurkunde. Viele Standesbeamte wirken hier auch beratend oder erleichtern den Angehörigen den Kontakt zu Bestattungsunternehmen.
Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlich vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind.
Die Sachbearbeitung obliegt bei den Standesbeamten.
Bestellung über unseren Shop (ohne Antrag und Dokumente ist die Bestellung auf Wartestellung)
Geschichte
In früherer Zeit wurden die sogenannten Personenstandfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.
Zivile Standesämter wurden zwischen 1792 und 1808 im französisch besetzen Rheinland eingeführt. Die ältesten Standesamtsbücher datieren von 1792. Die anderen Standesämter wurden durch den Code Civil anschließend eingerichtet.
Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 wurden zum 1. Januar 1876 einheitlich im damaligen Reichsgebiet Standesämter mit der besonderen Aufgabe der Führung von Personenstandsregistern (Geburt-, Heirats- und Sterberegister) eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Ehe bürgerlich-rechtlich auch nur noch vor dem Standesbeamten eingegangen werden.
Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?
1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;
2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;
Zusenden an kontakt@reichsdruckerei.de oder Postfachanschrift: SdI. Lorenz
JDR-Druckerei
Postfach 390124
14091 Berlin
5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de
Geschichte
In früherer Zeit wurden die sogenannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.
Zivile Standesämter wurden zwischen 1792 und 1808 im französisch besetzen Rheinland eingeführt. Die ältesten Standesamtsbücher datieren von 1792. Die anderen Standesämter wurden durch den Code Civil anschließend eingerichtet.
Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 wurden zum 1. Januar 1876 einheitlich im damaligen Reichsgebiet Standesämter mit der besonderen Aufgabe der Führung von Personenstandsregistern (Geburt-, Heirats-, und Sterberegister) eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Ehe bürgerlich-rechtlich auch nur noch vor dem Standesbeamten eingegangen werden.
Heiratsurkunde (staatlich)
Bereich Heiraten und Eheschließungen
ePost: standesamt@bundespraesidium.de
Staatlich berufene Standesbeamte, sind gemäß Beamtengesetz und im Sinne des Personenstandsgesetzes, für Deutschland im Deutschen Reich ernannt und können sich über eine Ernennungsurkunde ausweisen.
Sollten sich irgendwelche andere Personen im Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Standesbeamte bezeichnen, ohne daß diese durch das Deutsche Reich anerkannt wurden, so ist dies ebenso eine Täuschung wie deren Vorgänger, diese Feststellung gilt bis zum 10.11.1918 zurück.
Zusätzlich sind die Gesetzesänderungen zum Stand 28. Oktober 1918 zu berücksichtigen, sehen Sie hierzu im Deutschen Reichsanzeiger hier…….
Der Präsidialsenat, der Bundesrath, der Volks-Reichstag und die hohen Amtsträger distanzieren sich von allen sogenannten Standesbeamten der BRD, die ernannt und bisher eingesetzt wurden.
Das Standesamt ist in Deutschland (seit 1. Oktober 1874 im Königreich Preußen, ab 1. Januar 1876 im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches) ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsregister, zur Erstellung von Personenstandsurkunden und anderem.
Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften – meist in feierlichem Rahmen, bei welchem das Eheversprechen und Ringwechsel erfolgt und der Standesbeamte zumindest eine kurze Ansprache hält. Siehe auch Ehe, und Eheurkunde.
In den meisten Ländern findet die standesamtliche vor der kirchlichen Trauung statt und erfordert – wie bei dieser – zwei Trauzeugen. (Standesamtliche Trauung in Deutschland erfordert keine Trauzeugen mehr)
Todesfälle und Ausstellung einer Sterbeurkunde. Viele Standesbeamte wirken hier auch beratend oder erleichtern den Angehörigen den Kontakt zu Bestattungsunternehmen.
Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlich vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind.
Die Sachbearbeitung obliegt bei den Standesbeamten.
Geschichte
In früherer Zeit wurden die sogenannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.
Zivile Standesämter wurden zwischen 1792 und 1808 im französisch besetzen Rheinland eingeführt. Die ältesten Standesamtsbücher datieren von 1792. Die anderen Standesämter wurden durch den Code Civil anschließend eingerichtet.
Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 wurden zum 1. Januar 1876 einheitlich im damaligen Reichsgebiet Standesämter mit der besonderen Aufgabe der Führung von Personenstandsregistern (Geburt-, Heirats-, und Sterberegister) eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Ehe bürgerlich-rechtlich auch nur noch vor dem Standesbeamten eingegangen werden.
Führungszeugnis
Das Zentralregister beim Bundespräsidium ist nicht gleichzusetzen mit dem polizeilichen Führungszeugnis.
Das Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis oder Unbescholtenheitszeugnis), ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer natürlichen Person (Deutschland), bestehend aus Urteilen wegen Verbrechen und Vergehen der betreffenden Person.
Das Zentralregister des Bundespräsidialamtes ist ein reichsweites vom Bundespräsidium geführtes Register, in das sämtliche strafgerichtlichen Urteile, Vermerke über Schuldunfähigkeit, gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot der Ausübung eines Gewerbes sowie nachträgliche Entscheidungen der Gerichte wie Straferlaß, Strafaussetzung und Führungsaufsicht eingetragen werden. In dieses Register wird jede strafgerichtliche Verurteilung aufgenommen, unabhängig von der Höhe der Strafe.
Das allgemein bekannte polizeiliches Führungszeugnis ist nur ein Auszug aus dem Zentralregister und enthält nicht zwangsläufig alle Eintragungen, die auch im Zentralregister verzeichnet sind.
Vorlage polizeiliches Führungszeugnis?
Viele Arbeitgeber, Universitäten und staatliche Behörden bestehen auf die Vorlage eines Führungszeugnisses. Wenn Sie sich bei einer Behörde bewerben, müssen Sie ein sogenanntes behördliches Führungszeugnis vorlegen.
Was steht im Führungszeugnis?
In ein Führungszeugnis werden Geldstrafen ab 91 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen über 3 Monate aufgenommen. Jugendstrafen werden aufgenommen, wenn sie höher als 2 Jahre sind und nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Wenn Sie also zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von unter 3 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden, gelten Sie (umgangssprachlich) als „nicht vorbestraft“.
(Dies sind die aktuellen Regeln des vereinigten Wirtschaftsgebietes, an die wir uns orientieren)
Achtung: Alle Urteile und Verfahren des Vereinigten Wirtschaftsgebiet, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.
Können Eintragungen aus dem Führungszeugnis gelöscht werden?
Eintragungen aus dem Führungszeugnis können gelöscht werden. Dabei ist je nach Strafe eine bestimmte Tilgungsfrist zu beachten.
Bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten beträgt die Frist 3 Jahre. Die Frist zur Tilgung beträgt ebenfalls 3 Jahre, bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr 1 Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen wurde und im Register keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Die dreijährige Tilgungsfrist gilt zudem bei Jugendstrafen von nicht mehr als einem Jahr sowie Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.
In allen anderen Fällen gilt die regelmäßige Tilgungsfrist von 5 Jahren. Die Frist zur Tilgung der Eintragung im Führungszeugnis beginnt mit dem Tag des ersten Urteils zu laufen.
Wie kann eine Eintragung im Führungszeugnis gelöscht werden?
Die Löschung der Eintragungen im Führungszeugnis erfolgt automatisch nach Ablauf der Tilgungsfrist. Im Gegensatz dazu müssen Löschungen von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister beantragt werden. Für Eintragungen im Bundeszentralregister gelten auch längere Tilgungsfristen.
(Dies sind die aktuellen Regeln des Vereinigten Wirtschaftsgebiet, an die wir uns orientieren)
Achtung: Alle Urteile und Verfahren des Vereinigten Wirtschaftsgebiet, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.
Die Ausstellung eines Führungszeugnisses können Sie bei dem für Sie zuständigen Volks-Büro, beim Reichsamt des Innern oder beim Bundespräsidium beantragen. Der Antrag kann nur persönlich und schriftlich erfolgen. Sie benötigen hierzu einen Reichspersonenausweis oder einen Reichs-Reisepaß. Zurzeit kostet ein solcher Antrag 16,00 €.
Achtung: Alle Urteile und Verfahren des Vereinigten Wirtschaftsgebiet, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.
Der Ausdruck Reichsverfassung bezieht sich in erster Linie auf die Verfassung des Deutschen Reiches. In der deutschen Geschichte gibt es nur eine Verfassung, die der Bezeichnung Deutsche Reichsverfassung standhält, dies ist die Bismarcksche Reichsverfassung vom 16. April 1871.
Keine Verfassung im heutigen Sinne hatte das Heilige Römische Reich, das auch zu keiner Zeit als das Deutsche Reich (ist der Name des Nationalstaates Deutschland oder des ewigen Bundes) bezeichnet wurde. Die staatsrechtliche Ordnung des Heilig Römischen Reiches bis 1806 war teils in den Reichsgrundgesetzen wie der Goldenen Bulle von 1356 niedergelegt, teils wurde sie durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und überkommenes Gewohnheitsrecht bestimmt. Hier galt nur das römische Recht des Vatikans, bei dem die allgemeine Bevölkerung als bürgerlich tod und staatenlos und nur von der Kirche verwaltet wurde.
Die Verfassung der Frankfurter Nationalversammlung vom 28. März 1849 hatte den Titel Verfassung des deutschen Reiches. Man nennt sie auch Paulskirchenverfassung, nach der Frankfurter Paulskirche, dem Versammlungsort. In der Deutschen Revolution 1848/49 hatten die deutschen Einzelstaaten im April und Mai 1848 Abgeordnete zu dieser Versammlung wählen lassen, um eine Verfassung für ein neu zu gründendes Deutsches Reich zu erarbeiten. Die Paulskirchenverfassung blieb nur ein Entwurf, da die Revolutionsangst abgenommen hatte und die deutschen Fürsten sich weigerten, den Entwurf als verfassungsrechtliche Grundlage Wirklichkeit werden zu lassen.
Bismarcksche Reichsverfassung
Entwurf für die Norddeutsche Bundesverfassung, 1866
Erste und letzte Seite der Verfassungsurkunde von 1871
Bismarcksche Reichsverfassung
Nach dem Deutschen Krieg zwischen Österreich und Preußen 1866 gründete Preußen zusammen mit den anderen norddeutschen Staaten den ersten deutschen Staatenbund. Dieser Norddeutsche Bund erhielt eine Verfassung, die am 1. Juli 1867 in Kraft trat. Vereinbart hatte sie das Bündnis der beteiligten Fürsten einerseits und ein konstituierender Reichstag, der im Februar 1867 eigens für die Vereinbarung gewählt worden war. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder Norddeutsche Bundesverfassung vom 16. April 1867 wurde maßgeblich im preußischen Staatsministerium unter Otto von Bismarck, dem preußischen Ministerpräsidenten, entworfen. Die Verfassung sah einen Bundesrath als Vertretung der Fürsten und einen vom Volk gewählten Reichstag vor, die gemeinsam Gesetze beschlossen. Ziel war es, jeden bundesstaatlichen Zentralismus unter ein Dach “Deutsches Reich” im Sinne des ewigen Bundes zu vereinen, der hohe Preis für Preußen war, die bestehende preußische Hegemonie aufzugeben. Das Bundespräsidium steht dem König von Preußen zu und nur er ernannte den Bundes- bzw. Reichskanzler des Deutschen Reiches, des ewigen Bundes und des Nationalstaats Deutschlands.
Noch während des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/1871 traten die süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und Baden sowie Hessen-Darmstadt dem Norddeutschen Bund bei. Die entsprechenden Novemberverträge zwischen den Staaten enthielten teils den Entwurf einer neuen Bundesverfassung bzw. Vereinbarungen über Verfassungsänderungen und Sonderregeln für bestimmte Staaten (Reservatrechte, wie ein eigenes Heer für Bayern in Friedenszeiten). Hinzu kam die Entscheidung von Bundesrath und Reichstag im Dezember 1870, den Bund Deutsches Reich und das Bundespräsidium zusätzlich Deutscher Kaiser zu nennen. Die wesentlichen Verfassungsbestimmungen (wie die Rechte der Staatsorgane) blieben dieselben, der Gesamttext wurde relativ wenig verändert.
Diese Änderungen wurden teilweise bereits zusammengefaßt in der Verfassung des Deutschen Bundes bzw. des Deutschen Bundes. Sie wurde am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht und trat am 1. Januar 1871 in Kraft. Sie erklärte in Art. 80 eine große Anzahl norddeutscher Bundesgesetze für Gesetze des Deutschen Bundes. Am 4. Mai 1871 trat eine erneuerte Verfassung in Kraft, die Verfassung des Deutschen Reiches. Verändert waren vor allem einige Bezeichnungen, meist von Bund zu Reich, und es gab keinen Art. 80 mehr, der die Bundesgesetze noch einmal erwähnt hätte. Diese Verfassung ist normalerweise gemeint, wenn man von der Deutschen Reichsverfassung spricht.
Weimarer Republik-Verfassung ist keine Reichsverfassung, sie ist auch keine demokratische Verfassung, da diese durch einen Putsch, Verfassungshochverrat, Wahlbetrug, ein Nichtverfassungsorgan und dem Hochverrat am Deutschen Volk, am Bundespräsidium, am Bundesrath, am Reichstag und an der verfassungskonformen Reichsleitung, oktroyiert wurde. Dafür hat sich die Nationalversammlung, die Parteien und der Reichstag der Weimer Republik zu verantworten.
Bucheinband der Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Die Bismarcksche Reichsverfassung wurde seit dem 9. November 1918 de facto nicht mehr beachtet (auch nie außer Kraft gesetzt), nachdem Reichskanzler Max von Baden sein Reichskanzleramt verfassungswidrig dem Sozialdemokraten Friedrich Ebert übertragen hatte. Ebert ließ den Rat der Volksbeauftragten Wahlen für eine neue konstituierende Versammlung ausschreiben, die Weimarer Nationalversammlung. Sie erarbeitete die Weimarer Verfassung (WVerf.), einen wesentlich neuen Text, nach einem Entwurf des liberalen Innenministers Hugo Preuß. Am 11. August 1919 – dieser Tag wurde später auf Initiative von SPD, DDP und Zentrum als Verfassungstag feierlich begangen, um das Verfassungswerk zu würdigen – wurde sie ausgefertigt und trat am 14. August 1919 in Kraft. Der offizielle Titel hieß “Verfassung des Deutschen Reiches” (Täuschung im Rechtsverkehr) , häufig ist auch die Bezeichnung Weimarer Reichsverfassung (WRV) anzutreffen.
Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?
1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;
2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;
5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de
Rechte von Staatenlosen
Als Staatenlose werden Menschen bezeichnet, die keinen Nachweis einer tatsächlichen Staatsangehörigkeit besitzen (der gelbe Schein, der BRD-Staatsangehörigkeitsausweis oder irgendein Dokument der BRD ist kein Nachweis der tatsächlichen deutschen Staatsangehörigkeit, sondern nur eine Vermutung). Sie treten nach dem Entstehen der Nationalstaaten im 19. Jahrhundert und der an diese gebundene Staatsbürgerschaft seit dem Ersten Weltkrieg bzw. nach dem Versailler Diktat besonders im deutschsprachigen in Europa in Erscheinung.
Staatenlos kann man durch Ausbürgerung, Vertreibung, Auflösung eines Staates und seiner andersgearteten Neugründung oder Geburt werden. Staatenlose sind dem Schutz des Staates anbefohlen, in dem sie sich aufhalten. Es obliegt demgemäß dem Staat, wie er mit Staatenlosen verfährt. Bei Erfüllung einiger Voraussetzungen können sie im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (DEUTSCH) und anderen Vertragsstaaten des Staatenlosenübereinkommens vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473, 474; BGBl. 1977 II S. 235) den Reiseausweis für Staatenlose erhalten.
Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870 konnte Staatenlosigkeit bei längerem Auslandsaufenthalt eintreten; diese Bestimmung wurde durch das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 entschärft.
Im Unterschied zum Staatenlosen bezeichnet der Begriff „Heimatloser“, der im Grimm’schen Wörterbuch von 1871 zum ersten Mal aufgeführt wird, eine eher emotionale oder weltanschauliche Befindlichkeit.
„Feindliche Ausländer“ in den europäischen Nationalstaaten zwischen 1914 und 1945
Mit Ausbruch des Ersten Weltkriegs wurden in Frankreich lebende Deutschstämmige als gefährlich empfunden. 1915 war Frankreich der erste Staat, der die Denaturalisierung, das heißt Ausbürgerung von Staatsangehörigen möglich machte. 1922 erließ Belgien ein Gesetz zur Ausbürgerung von Bürgern mit „antinationalem“ Verhalten. 1926 schloss Italien der Staatsbürgerschaft „unwürdige“ Bürger aus, Österreich folgte 1933. Das Unternehmen Führerstaat „Nazideutschland“ verabschiedete am 14. Juli 1933 das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Unternehmen „Führerstaat“, das im Zuge der Gleichschaltung am 5. Februar 1934 auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern aufhob und die ausschließliche Reichsangehörigkeit als nationalstaatlich einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit eingeführt hatte, unterschied ab 1935 mit den Nürnberger Gesetzen zusätzlich zwischen „Reichsbürgern“ und „bloßen“ Staatsangehörigen. Als bloße Staatsangehörige waren die Deutschen gemeint, die bis zum Versailler Diktat als Reichs-, Bundes- und Staatsangehörige geführt werden mußten. Fortan hatten alle Widerständler gegen das NS-Regime mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit zu rechnen. Auch in den besetzten Ländern drängte das NS-Regime darauf, dass den Widerständlern die jeweilige Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Die Bevölkerungen in den besetzten osteuropäischen Staaten galten grundsätzlich als rechtlose Fremdvölkische und Staatenlose.
Bevölkerungsverschiebungen und Fluchtbewegungen nach der Vernichtung der Nationalstaaten in Europa und dem Diktat gegen Deutschland und gegen die deutschen Völker.
Ungarn nahm nach der Auflösung der Donaumonarchie Hunderttausende ungarischer Zuwanderer aus seinen abgetretenen Gebieten auf, während gleichzeitig andere zunächst vor der von Béla Kun initiierten Revolution und später vor Miklós Horthy und seinem reaktionären Nationalismus flohen.
Der Vertrag von Neuilly-sur-Seine (1919) sah für Bulgarien den Austausch von 52.000 Griechen gegen 30.000 in Griechenland lebende Bulgaren vor. – Nach dem Vertrag von Lausanne von 1923 mussten eine Million Griechen die Türkei und 400.000 Türken Griechenland verlassen. Die griechische Bevölkerung vergrößerte sich mit den Flüchtlingen um ein Viertel.
300.000 Armenier, die den Völkermord überlebt hatten, verließen die Türkei, die sich nach dem Zusammenbruch des Osmanischen Reichs als Nationalstaat konstituiert hatte.
Neben den deutschen Vertriebenen aus Osteuropa (Heimatvertriebener) gab es nach 1945 auf westdeutschem Gebiet eine Millionenzahl von Displaced Persons, die auf eine Regelung ihrer Staatsangehörigkeit und ihres künftigen Aufenthaltsorts warteten.
Staatenlosigkeit nach dem Zweiten Weltkrieg
Auch nach dem Zweiten Weltkrieg kam es durch Gründung neuer abhängiger Staaten, Vertreibung und Besatzung zur Bildung größerer staatenloser Gruppen. Repressive Diktaturen versuchten, durch den Entzug der Staatsangehörigkeit (und die damit verbundene Staatenlosigkeit) ihre Bevölkerung zu disziplinieren.
Erschreckend und erschütternd zugleich ist nun auch zu erkennen, weshalb es zu den Rheinwiesenlager kommen konnte und jedem heute lebenden Deutschen sollte nun endlich bewußt werden, welche Recht einem Staatenlosen zustehen oder wie es im zweiten Absatz geschrieben steht.
Bedeutung
Für den in Frankreich lehrenden Politikwissenschaftler Enzo Traverso ist der Staatenlose eine Sinnbildfigur der „europäischen Krise“ oder des Zweiten Dreißigjährigen Krieges 1914–1945.Hannah Arendt, zwischen 1937 und 1951 staatenlos, stellt fest, dass die Friedenskonferenz von Versailles die Staatenlosen noch nicht zur Kenntnis nahm, obwohl das Problem mit dem Ersten Weltkrieg offenkundig geworden sei. Vielmehr seien das Nationalstaatsprinzip und das nationale Selbstbestimmungsrecht von Völkern in Verruf geraten, weil nur einem Bruchteil der betroffenen Völker nationale Souveränität zugestanden wurde. Das habe für die übergangenen Minderheiten zu weiterer Unterdrückung geführt, was politische Konfrontationen und bürgerkriegsähnliche Unruhen der Zwischenkriegszeit gefördert habe. Dabei seien Staatenlosigkeit das „neueste Phänomen, die Staatenlosen die neueste Menschengruppe der neueren Geschichte“ geworden, während vor dem Ersten Weltkrieg Staatenlose für Juristen nur ein „Kuriosum“ dargestellt hätten. Sie seien an der „Dreieinigkeit von Volk–Territorium–Staat“, auf der die Nationalstaaten beruhen, gescheitert. Gleichzeitig sei mit den massenhaft auftauchenden Flüchtlingen und Staatenlosen das für Individuen gedachte Asylrecht zusammengebrochen. Offenkundig sei dadurch geworden, dass mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft für den Einzelnen keine Instanz für die Garantie seiner Menschenrechte mehr einstand, weil es Menschenrechte nur für den Nationalstaatsbürger, aber nicht für den Menschen an sich gebe. „Der einzige praktische Ersatz für das ihm mangelnde Territorium“ seien „immer wieder die Internierungslager“ gewesen; „sie sind die einzige patria, die die Welt den Apatriden (= Staatenlose) anzubieten hat.“ „Auch wo ihnen eine noch intakte Zivilisation das Leben sichert, sind sie, politisch gesprochen, lebende Leichname.“ Arendt schlussfolgert:
„Daß es so etwas gibt wie ein Recht, Rechte zu haben – und dies ist gleichbedeutend damit, in einem Beziehungssystem zu leben, in dem man aufgrund von Handlungen und Meinungen beurteilt wird –, wissen wir erst, seitdem Millionen Menschen aufgetaucht sind, die dieses Recht verloren haben und zufolge der neuen globalen Organisation der Welt nicht imstande sind, es wiederzugewinnen.“
1955 veröffentlichte Arendt ihr Buch Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft (überarbeitet und erweitert 1958 sowie 1966); es behandelt das Thema Staatenlosigkeit umfassend und stellt es in zahlreiche Kontexte.
Statusdeutsche
Achtung nachfolgendes steht seit dem 05. Januar 2019 in wikipedia zu finden unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Statusdeutscher Wacht endlich auf, denn ihr seid auf dem richtigen Weg, im richtigen Zug auf der richtigen Brücke! Grüne Textpassagenhabe ich als Zusatzinfo eingefügt!
Statusdeutscher(aus der aktuellen Sichtweise des Vereinigten Wirtschaftsgebiet)
„Der Gelbe Schein unter Wiki abgebildet ist demgemäß eine“
Urkunde über die Feststellung der Deutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG
Nach Art. 116 Abs. 1 GG bedeutet das, dass er „als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“. Statusdeutsche verfügen demnach über alle Rechte und Pflichten von deutschen Staatsangehörigen; allerdings ist es in der juristischen Literatur umstritten, ob sie ihnen auch völkerrechtlich als gleichgestellt angesehen werden können und die Eigenschaft als Statusdeutsche überhaupt eine entsprechende Auswirkung hat. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass ein diplomatischer Schutz ausgeschlossen sei. Dem wird entgegengehalten, dass der Deutschen-Status vom Willen des Betroffenen abhängt und die Statuseigenschaft seit dem 3. Oktober 1990 de jure (davor bereits de facto) „nur durch Aufnahme in der Bundesrepublik erworben werden kann (…)“, womit „ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die völkerrechtliche Vertretung“ durch die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere „für die Ausübung diplomatischen Schutzes“ vorgelegen habe. Gleichwohl sind die Statusdeutschen „in viele völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik durch ausdrückliche Regelungen mit aufgenommen“ worden.
Die Rechtsstellung eines Statusdeutschen wird erst mit der Aufnahme des Betroffenen in Deutschland erlangt. Der Begriff „Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit“ wurde erst in dem ersten Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 bundeseinheitlich definiert.
Der Begriff „Aufnahme gefunden hat“ ist nicht eindeutig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt „Aufnahme finden“ voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss gerechtfertigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird. Das Aufnahmeverfahren war bis 1. Juli 1990 gesetzlich nicht geregelt und bis 1. Januar 1993 nur teilweise (für Aussiedler) geregelt. Seit dem 1. Januar 1993 ist nur die Aufnahme von Spätaussiedlern möglich. Wer infolge des Zweiten Weltkrieges in das Gebiet des Deutschen Reiches geflohen oder vertrieben worden ist, das Gebiet aber bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 freiwillig oder unfreiwillig verlassen hat, hat die Rechtsstellung des Statusdeutschen nicht erworben.
Nach dem § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955 in der bis 1. August 1999 geltenden Fassung hatte ein Statusdeutscher den Einbürgerungsanspruch, wenn er „die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes nicht gefährdet“. Bei der unanfechtbaren Ablehnung des Einbürgerungsantrags (§ 6 Abs. 2 StAngRegG) oder nach einer freiwilligen Verlegung des Aufenthaltes ins Aussiedlungsgebiet (§ 7 StAngRegG) ging die Eigenschaft eines Statusdeutschen verloren (nach dem 6. Juli 1977 allerdings nur dann, wenn der Statusdeutsche dadurch nicht staatenlos wurde). Im Übrigen richtet sich der Erwerb und der Verlust der Statusdeutscheneigenschaft nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Seit dem 1. August 1999, als im Grunde allen Statusdeutschen durch die Regelung des § 40a StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde, soll die Anzahl derjenigen Statusdeutschen, die nicht unter diese Stichtagsregelung fielen, sehr gering sein. Das sind nur die Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, die zwar Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben, denen aber (noch) keine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wurde. Mit der Ausstellung der Bescheinigung erwerben die Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen die deutsche Staatsbürgerschaft (§ 7 StAG). Damit wird ihre Rechtsstellung eines Statusdeutschen beendet.
Der Begriff „Flüchtlinge“ nach dem Grundgesetz meint nicht (nur) Sowjetzonenflüchtlinge, sondern vor allem „Fremdnationale, welche rechtlich als Deutsche zu gelten haben“, z. B. Flüchtlinge aus den Gebieten der ČSR und Polens („Ostflüchtlinge“), Walter Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar zu dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, den Staatsangehörigkeitsbestimmungen der Verfassungen und der Saarüberleitung und den Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzen vom 22. Februar 1955 und 17. Mai 1956, 2. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin 1958, S. 93–95. Friedrich Teppert, Die Rechtsstellung der „Deutschen ohne die deutsche Staatsangehörigkeit“ i. S. d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, Diss. München 1969, S. 32, weist darauf hin, dass „außer der Flucht aus der SBZ ein besonderer Tatbestand im Sinne des § 1 BVFG hinzukommen [muss], um sie zu Flüchtlingen gem. Art. 116 I GG zu machen.“ Vgl. Albert Bleckmann, Grundgesetz und Völkerrecht, Duncker & Humblot, Berlin 1975, S. 146, dass „Flüchtlinge ehemalige Sowjetzonenbewohner“ seien, „die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder dorthin vertrieben worden sind.“